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   BGH, 16.09.1966 - IV ZB 345/66   

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BGH, 16.09.1966 - IV ZB 345/66 (https://dejure.org/1966,2240)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1966 - IV ZB 345/66 (https://dejure.org/1966,2240)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1966 - IV ZB 345/66 (https://dejure.org/1966,2240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 32
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92

    Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der

    Die Parteien haben nicht in Frage gestellt, daß die einseitige Antragstellung des Klägers als Berufungsbeklagten im Termin vom 6. November 1992 eine mündliche Verhandlung i.S. von § 515 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - aaO. und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 68/86 - NJW-RR 1987, 1534 sowie Beschluß vom 16. September 1966 - IV ZB 345/66 - LM ZPO § 515 Nr. 15), so daß für eine Zurücknahme des Rechtsmittels durch die Beklagten als Berufungskläger die Präklusionswirkungen dieser Vorschrift an sich eingreifen (a.A. Münzberg, Wirkungen des Einspruchs im Versäumnisverfahren, 1959, S. 52 ff., 57; ders. ZZP 94, 331; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 342 Anm. B II).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2000 - 18 UF 599/98

    Rücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten - kein

    »Stellt der Berufungsbeklagte den Antrag zu seiner unselbständigen Anschlussberufung, ohne daß der Berufungskläger seinen Antrag zur Berufung stellt, hat keine mündliche Verhandlung des Berufungsbeklagten im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO vorgelegen, weshalb die Wirksamkeit der Rücknahme der Berufung nicht von der Einwilligung des Berufungsbeklagten abhängig ist (gegen BGH MDR 1967, 32 ).«.

    Die allerdings gefestigte Rechtsprechung des BGH geht auf einen Beschluss vom 16.9.1966 - IV ZB 345/66 - (BGH MDR 1967, 32, 33) zurück, der jedoch einen besonderen Fall betraf, der mit den gewöhnlichen Fällen in Streitsachen nicht vergleichbar ist, nämlich den einer streitigen Entscheidung - Versäumnisurteile sind nicht zulässig - ohne mündliche Verhandlung nach § 209 Abs. 3 BEG.

  • BGH, 28.04.1980 - VII ZR 27/80
    Zwar genügt in der Regel eine einseitige Verhandlung für die Anwendbarkeit des § 515 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH Beschluß vom 16. September 1966 - IV ZB 345/66 = MDR 1967, 32 f).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2000 - 18 U F 599/98

    Unselbstständige Anschlussberufung; Antragstellung; Mündliche Verhandlung;

    Die allerdings gefestigte Rechtsprechung des BGH geht auf einen Beschluss vom 16.9.1966 - IV ZB 345/66 - (BGH MDR 1967, 32, 33) zurück, der jedoch einen besonderen Fall betraf, der mit den gewöhnlichen Fällen in Streitsachen nicht vergleichbar ist, nämlich den einer streitigen Entscheidung - Versäumnisurteile sind nicht zulässig - ohne mündliche Verhandlung nach § 209 Abs. 3 BEG.
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